Schon seit fast 20 Jahren sind Videokonferenzen bei Gerichtssitzungen erlaubt. Doch inwieweit können Videocalls auch im Alltag des Rechtsanwaltes eine Hilfe sein? Sind Videokonferenzen mit Ihren Mandanten umsetzbar?
Die technische Grundausstattung bringt jeder handelsübliche Rechner mit. Doch bieten Zoom & Co. einen rechtssicheren Raum, sodass das Mandantengeheimnis gewahrt werden kann? Nach §43a Abs. 2 der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist der Anwalt zur Verschwiegenheit zum Schutz des Mandanten verpflichtet. Darüber hinaus geben die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. f) der DSGVO vor, dass der Schutz der Daten durch „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ sichergestellt werden muss. Bei Videokonferenzen ist deshalb auf eine geeignete Verschlüsselung der Datenübertragung zu achten. Außerdem sind kontinuierliche Sicherheits-Updates wichtig. Software-Anbieter sind verpflichtet, nach dem Schrems II-Urteil des EuGH die neuen Standardvertragsklauseln (SCC) einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die verbreiteten US-amerikanischen Anbieter Zoom, Skype, Microsoft Teams oder Google Meet.
KanzLaw Anwaltssoftware bietet zusätzlich zur Kanzleiverwaltung ein TÜV-zertifiziertes Videokonferenztool an. Uns ist es ein Anliegen, Ihnen in allen Bereichen eine sichere und effiziente Arbeitsweise zu ermöglichen. Von Beginn haben wir unsere Videocalls mit viel Wert auf Datensicherheit konzipiert. Das Mandantengeheimnis bleibt dabei jederzeit gewahrt. Besprechen Sie in Videokonferenzen mit Ihren Mandanten bequem fallbezogene Details, jederzeit und von jedem Ort aus.
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